Deregulierung, aber richtig

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CBCR-Veröffentlichungsgesetz

CBCR-VG · BG · BGBl. I Nr. 83/2024 · in Kraft seit 2024-07-18

21/01 Handelsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Setzt die EU-Richtlinie 2021/2101 zur öffentlichen länderbezogenen Steuerberichterstattung (CbCR) um; national kaum Spielraum, allenfalls bei Verschärfungen.

Begründung

Das Gesetz verpflichtet große Konzerne zur öffentlichen länderbezogenen Steuerberichterstattung – eine EU-Vorgabe, die national nicht wegfällt. Bleibt; nur kein nationales Gold-Plating.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 1. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, ABl. Nr. L 429 vom 1.12.2021, S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. 18.07.2024 20012649 NOR40263892

§ 4 — Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen ↗ RIS

Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen § 4. (1) Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, bei denen der Anhang zum Abschluss die Auflistung nach § 64 Abs. 1 Z 18 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 oder § 17 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, enthält, wenn sich diese Angaben auf sämtliche Tätigkeiten des Kreditinstituts und gegebenenfalls aller in den Konzernabschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen beziehen. Die Vertreter solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. 18.07.2024 20012649 NOR40263895

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 19 §§ im Datensatz