Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

· V · BGBl. II Nr. 203/2024 · in Kraft seit 2024-07-17

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes. Sie betrifft keine Bürger und keine Unternehmen und belastet niemanden außerhalb der Behörde. Eine geordnete Ausbildung der eigenen Prüfer ist sinnvoll und freiheitsneutral.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Rechnungshofes, die aufgrund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Ernennungserfordernis 16.07.2024 20012647 NOR40263795

§ 7 — Theoretische Ausbildung ↗ RIS

Theoretische Ausbildung § 7. (1) Die theoretische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus: (2) Der Universitätslehrgang Public Auditing gemäß Abs. 1 Z 1 vermittelt eine fundierte fachspezifische und praxisnahe Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Institutionen der öffentlichen Finanzkontrolle. Er dauert drei Semester und umfasst 60 ECTS-Anrechnungspunkte. Davon entfallen auf folgende Module: Modul ECTS-Punkte Stellung und Funktion der öffentlichen Finanzkontrolle 2,0 Prüfungsprozesse und -standards in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Datenanalyse und Künstliche Intelligenz in der öffentlichen Finanzkontrolle 4,0 Prüfung des Rechnungswesens öffentlicher Haushalte 8,0 Prüfungsrelevante Aspekte des IKS/Compliance/Wertemanagement 3,0 Prüfungsrelevante Aspekte im Prozess- und Projektmanagement 3,0 Public Management 2,0 Rechtliche Grundlagen in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Grundlagen des Finanzmanagements 5,0 Soft Skills in der öffentlichen Finanzkontrolle 5,0 Schreiben von P

§ 13 — In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen ↗ RIS

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes, BGBl. II Nr. 414/2003, außer Kraft. (2) Grundausbildungen, deren Ausbildungspläne bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt genehmigt wurden, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen abzuschließen. Im Einzelfall kann davon abgesehen werden, sofern dies mit den in der Verordnung festgesetzten Zielen vereinbar ist und dies von der oder dem Bediensteten gewünscht wird. (3) § 7 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 erster Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2025 treten mit 1. Oktober 2025 in Kraft. (4) Bedienstete des Rechnungshofes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach Abs. 3 den Universitätslehrgang Public Auditing gemäß der Verordnung über einen Studienplan für den Universitätslehrgang Public Auditing, Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 27. Stück, Nr. 127 vom 5. April 2017, geändert durch Verordnung Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 206 vom 17. Mai 2023, aufgenommen haben, sind berechtigt, diesen Universitätslehrgang

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