Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2024
TI-AV · V · BGBl. II Nr. 202/2024 · in Kraft seit 2024-07-17
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt die Anwendung von im Ausland zugelassenen Tierimpfstoffen gegen Tierseuchen – sie hebt also eine bestehende Zulassungsschranke auf und ist damit deregulatorisch. Ohne diese Ermächtigung wären wichtige Impfstoffe gegen Blauzungenkrankheit und andere Seuchen in Österreich nicht einsetzbar. Sie schützt Tiergesundheit und wirtschaftliche Interessen der Landwirtschaft, ohne Freiheiten einzuschränken.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendung bestimmter Impfstoffe ↗ RIS
Anwendung bestimmter Impfstoffe § 1. (1) Die Anwendung der in der Anlage 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, gestattet. (2) Die Anwendung der in der Anlage 2 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 ausschließlich aufgrund einer behördlichen Anordnung gestattet. 21.01.2025 20012646 NOR40263779
§ 2 — Inkrafttretensbestimmung ↗ RIS
Inkrafttretensbestimmung § 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 21.01.2025 20012646 NOR40263780
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz