Deregulierung, aber richtig

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Tierimpfstoff-Anwendungsverordnung 2024

TI-AV · V · BGBl. II Nr. 202/2024 · in Kraft seit 2024-07-17

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel erlaubt die Anwendung von in anderen EU-Staaten zugelassenen Impfstoffen.

Begründung

Die Verordnung erlaubt die Anwendung von im Ausland zugelassenen Tierimpfstoffen gegen Tierseuchen – sie hebt also eine bestehende Zulassungsschranke auf und ist damit deregulatorisch. Ohne diese Ermächtigung wären wichtige Impfstoffe gegen Blauzungenkrankheit und andere Seuchen in Österreich nicht einsetzbar. Sie schützt Tiergesundheit und wirtschaftliche Interessen der Landwirtschaft, ohne Freiheiten einzuschränken.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendung bestimmter Impfstoffe ↗ RIS

Anwendung bestimmter Impfstoffe § 1. (1) Die Anwendung der in der Anlage 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/183, ABl. Nr. L 26 vom 30.01.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 74, gestattet. (2) Die Anwendung der in der Anlage 2 genannten immunologischen Tierarzneimittel ist in Österreich gemäß Art. 110 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/6 ausschließlich aufgrund einer behördlichen Anordnung gestattet. 21.01.2025 20012646 NOR40263779

§ 2 — Inkrafttretensbestimmung ↗ RIS

Inkrafttretensbestimmung § 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 21.01.2025 20012646 NOR40263780

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz