Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
· V · BGBl. II Nr. 201/2024 · in Kraft seit 2024-07-16
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermöglicht es geprüften Organisationen, Asylwerber auf freiwilliger Basis für gemeinnützige Tätigkeiten einzusetzen. Der Einwilligungsvorbehalt und die Beschränkung auf kontrollierte Träger sind verhältnismäßige Schutzmaßnahmen. Die Verordnung schafft eine sinnvolle Integrationsgrundlage, ohne Rechte der Betroffenen zu beschneiden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVGB 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Art. 126b, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat. (2) Nichtregierungsorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 2 GVGB 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutrifft. 16.07.2024 20012645 NOR40263721
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Eine Organisation gemäß § 1 Abs. 1 ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVGB 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVGB 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist. (2) Eine Nichtregierungsorganisation gemäß § 1 Abs. 2 ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVGB 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVGB 2005 heranzuziehen. 16.07.2024 20012645 NOR40263722
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz