Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
· V · BGBl. II Nr. 200/2024 · in Kraft seit 2024-01-01
30/02 Finanzausgleich · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Bund gleicht den Städten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs einen strukturellen Mehraufwand aus, der entsteht, weil die Landespolizeidirektion dort nicht als Sicherheitsbehörde erster Instanz fungiert. Das ist eine sachlich gerechtfertigte Kostenausgleichsregelung im bundesstaatlichen Gefüge. Die Anpassung an die Gehaltsentwicklung ist verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs ab dem Jahr 2024 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. 12.07.2024 20012644 NOR40263503
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Die Finanzzuweisung beträgt im Jahr 2024 für Krems an der Donau 2 319 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs 925 000 Euro. (2) Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt. 12.07.2024 20012644 NOR40263504
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz