IFI-Beitragsgesetz 2024
· BG · BGBl. I Nr. 80/2024 · in Kraft seit 2024-07-12
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz genehmigt Österreichs Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen und zur dreizehnten IFAD-Wiederauffüllung (IFAD13, Laufzeit 2025–2027), deren Zahlungen noch laufen. Die in § 3 vorgeschriebene Berichtspflicht gegenüber dem Nationalrat bleibt weiterhin zu erfüllen. Das Gesetz hat keinen freiheitseinschränkenden Charakter und ist noch nicht vollständig abgewickelt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund übernimmt im Rahmen der Kapitalerhöhungen internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, folgende zusätzliche Kapitalanteile: 11.07.2024 20012643 NOR40263483
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Der Bund beteiligt sich an der dreizehnten Wiederauffüllung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD13) mit 18 542 000,00 €. 11.07.2024 20012643 NOR40263484
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 11.07.2024 20012643 NOR40263485
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz