Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ durch den Verfassungsgerichtshof
· K · BGBl. II Nr. 194/2024 · in Kraft seit 2024-07-09
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlicht lediglich die Feststellung des Verfassungsgerichtshofs, dass eine AMS-Verordnung über Meldestellen gesetzwidrig war. Die betroffene Verordnung ist damit erledigt; die Kundmachung selbst hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Sie ist ein historischer Bekanntmachungsakt ohne Dauerwirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Juni 2024, V 30/2023-9, dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zugestellt am 24. Juni 2024, festgestellt, dass die Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ gesetzwidrig war. 09.07.2024 20012641 NOR40263188
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG Stand: Jänner 2022“ durch den Verfassungsgerichtshof StF: BGBl. II Nr. 194/2024 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und § 59 Abs. 2 iVm § 61 Z 2 VfGG sowie § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 09.07.2024 20012641 NOR40263189
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz