Deregulierung, aber richtig

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Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz

GewaltAFG · BG · BGBl. I Nr. 79/2024 · in Kraft seit 2024-09-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz ermoeglicht die Foerderung von Gewaltambulanzen, die Gewaltopfer fachaerztlich untersuchen und Spuren gerichtsfest sichern, damit sie spaeter als Beweise dienen koennen. Das schuetzt Opfer vor weiterer Gewalt und hilft, Straftaten aufzuklaeren; das ist eine echte staatliche Kernaufgabe und kein Marktanreiz. Die Berichts- und Evaluierungspflichten sind schlank und verhaeltnismaessig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Förderung und Aufgaben ↗ RIS

Förderung und Aufgaben § 2. (1) Der Bund, vertreten durch die Bundesministerin beziehungsweise den Bundesminister für Justiz, gemeinsam mit den für Frauen, für Familie, für Inneres, für Gesundheit und/oder Wissenschaft zuständigen Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern, ist ermächtigt, geeignete Betreiber, die eine Gewaltambulanz eingerichtet haben oder eine solche einrichten, zu fördern, wenn sich diese verpflichten, zumindest folgende Leistungen zu erbringen: (2) Die genannten ärztlichen Leistungen sind durch Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Gerichtsmedizin und, nur wenn solche vorerst nicht zur Verfügung stehen, durch speziell geschulte Ärztinnen bzw. Ärzte unter gerichtsmedizinischer Aufsicht zu erbringen. Alle anderen in der Gewaltambulanz tätigen Personen gelten im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht als ärztliche Hilfspersonen. Alle Leistungen der Gewaltambulanzen sind den betroffenen Personen unentgeltlich sowie unabhängig von einer Anzeige oder einem behördlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen. Behandlungsmöglichkeit, Opferhilfeschutzeinrichtung, Kinderschutzgruppe 05.07.2024 20012640 NOR40263066

§ 4 — Berichte und Evaluierung ↗ RIS

Berichte und Evaluierung § 4. (1) Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln. (2) Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden. 05.07.2024 20012640 NOR40263068

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz