Deregulierung, aber richtig

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Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

CSZG · BG · BGBl. I Nr. 78/2024 · in Kraft seit 2024-07-06

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz führt die unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2019/881 (Cybersicherheitsakt) durch und benennt den Bundeskanzler als nationale Zertifizierungsbehörde, wie es Art. 58 der Verordnung verlangt.

Begründung

Dieses Gesetz richtet nur die nationale Behörde ein, die das EU-Recht zur Cybersicherheits-Zertifizierung verlangt. Ohne diese Stelle könnte Österreich seine EU-Pflichten nicht erfüllen, und die Zertifizierung bleibt für Unternehmen freiwillig. Die Regelung hält sich eng an die EU-Vorgaben und fügt keine unnötigen Lasten hinzu.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich und Durchführung von Rechtsakten der EU § 1. Dieses Bundesgesetz regelt Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/881 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cyber- und digitale Sicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit), ABl. Nr. L 151 vom 17.04.2019 S. 15. Cybersicherheit, Informationstechnik 05.07.2024 20012639 NOR40263053

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Einrichtung und Aufgaben Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung § 3. (1) Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen. (2) Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Art. 56 Abs. 5 Buchstabe a und Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Art. 58 der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden. (3) Der Bundeskanzler hat eine gemäß Art. 56 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKTProdukten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, eingerichteten Inneren Kreises der Operativ

§ 6 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten § 6. Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen. 05.07.2024 20012639 NOR40263058

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz