Deregulierung, aber richtig

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Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

· BG · BGBl. I Nr. 69/2024 · in Kraft seit 2024-07-05

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz ermächtigt zur Begründung von Vorbelastungen bis zu 820 Millionen Euro für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff über 16 Jahre (2025–2041). Eine so lange, auf eine einzelne Technologie verengte Förderung verzerrt den Energiemarkt und begünstigt Wasserstoffproduzenten gegenüber anderen erneuerbaren Alternativen ohne zwischenzeitliche Überprüfungspflicht. Das energiepolitische Ziel ist legitim, aber die Bindung sollte auf kürzere Perioden mit Zwischenevaluierungen und Technologieneutralität beschränkt werden.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 43.01.05 der Untergliederung 43 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2041 in der Höhe von bis zu 820 Millionen Euro für die Zwecke der Bedeckung der Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs zu begründen. 05.07.2024 20012637 NOR40263009

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2041 außer Kraft. 05.07.2024 20012637 NOR40263011

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz