Deregulierung, aber richtig

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Wasserstoffförderungsgesetz

WFöG · BG · BGBl. I Nr. 69/2024 · in Kraft seit 2024-07-05

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz verweist auf die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 und ihre Delegierten Verordnungen, die definieren, was als erneuerbarer Wasserstoff gilt. Die EU schreibt aber keine nationale 820-Millionen-Euro-Förderung vor; das Subventionsvolumen und die Auktionen sind eine eigene österreichische Entscheidung.

Begründung

Dieses Gesetz verteilt bis zu 820 Millionen Euro Steuergeld an Wasserstoffproduzenten. Eine Subvention schützt niemanden, sondern lenkt den Markt politisch und benachteiligt andere Energieformen und die Steuerzahler. Wer Wasserstoff erzeugen will, soll das am Markt tun; die Förderung sollte auslaufen oder stark zurückgefahren werden. Die EU-Definition des Wasserstoffs ist bindend, das Fördervolumen jedoch nicht.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 3 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert. (2) Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2026 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt. 05.07.2024 20012636 NOR40262999

§ 4 — Mittelvolumen ↗ RIS

Mittelvolumen § 4. (1) Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. (2) Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung. 05.07.2024 20012636 NOR40263000

§ 5 — Abwicklungsstelle ↗ RIS

Abwicklungsstelle § 5. Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut. 05.07.2024 20012636 NOR40263001

KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz