Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 191/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, was im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik gelernt und wie die Lehrabschlussprüfung abgenommen wird. Solche Ausbildungsordnungen ermöglichen die duale Lehre und schaffen einen anerkannten Abschluss, sie sperren niemanden vom Markt aus. Der angebliche EU-Bezug (Datenschutz) ist hier ohne Belang. Kein Eingriff in die Freiheit, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Vermessungstechnik 05.07.2024 20012635 NOR40262982
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Schwerpunkt Vermessungstechnik: Die Fachkraft im Schwerpunkt Vermessungstechnik vermisst die Erdoberfläche mit all ihren natürlichen und künstlichen Objekten (zB Bauwerke, Grundstücke, Infrastruktur von Energieversorgungsunternehmen). Dazu führt sie Lage- und Höhenvermessungen im Gelände durch und wertet die gewonnenen Daten aus. Bei den Vermessungsarbeiten kommen Satellitennavigationsverfahren sowie elektrooptische, lasergestützte und bildgebende Vermessungsinstrumente zum Einsatz. Die Vermessungsinstrumente können sowohl bodengestützt als auch luftgestützt (zB auf einer Drohne montiert) verwendet werden. Die Vielzahl an gewonnenen Messdaten wird automationsunterstützt in geodätische Auswerte- und Konstruktionssoftware übertragen mit deren Hilfe dreidimensionale Modelle, Karten und Pläne erstellt werden. Aufgrund der Vermessungsdaten erstellt und aktualisiert die Fachkraft Karten und Pläne, die für die Pl
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letz- te Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehr- zeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden. 05.07.2024 20012635 NOR40262985
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz