Holztechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 187/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt Inhalt, Module und Abschlussprüfung des Lehrberufs Holztechnik. Sie ist Teil der dualen Ausbildung und setzt einen klaren, vergleichbaren Standard für einen anerkannten Lehrabschluss; das hilft Lehrlingen und Betrieben. Sie verbietet nichts und schafft keine künstliche Marktschranke. Die Erwähnung der Datenschutz-Grundverordnung ist nur ein Randhinweis und betrifft den Kern nicht.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Holztechnik ↗ RIS
Lehrberuf Holztechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Holztechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 das Spezialmodul Design, Konstruktion und Projektmanagement (S1) gewählt werden. (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 H3 H4 S1 H1 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre H2 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre H3 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre H4 x x x x Dauer 4 Jahre 4 Jahre 4 Jahre 3,5 Jahre (5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Holztechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre, wird das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. (6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabs
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzbereiche: Hauptmodul Fertigteilproduktion: Die Fachkraft im Lehrberuf Holztechnik – Fertigteilproduktion verarbeitet Massivhölzer und Holzwerkstoffe wie zB Span-, Sperrholz- und Faserplatten, Schnittholzprodukte, aber auch andere Werkstoffe wie Metall- und Kunststoffbauteile zu Fertigbauteilen für Fenster, Türen, Treppen, Möbel und Möbelbauteile. Sie stellt die Holzbe- und Holzverarbeitungsmaschinen (zB Plattenaufteilsägen, Kantenanleimmaschinen, CNC-Bearbeitungszentren, Hobelmaschinen, Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Breitbandschleifmaschinen, Sortier- und Kommissionier-Systeme) ein, überwacht den Produktionsprozess, führt Vormontagen durch und baut die Fertigteile zusammen. Sie bestückt die Maschinen mit Bearbeitungswerkzeugen (Sägeblättern, Zerspanungswerkzeugen) und Betriebsstoffen (Kühl- und Schmiermittel), überwacht den Bearbeitungsprozess und führt regelmäßig Qualitätskontrollen an den hergestellten Produkten durch. Bei Störungen behebt sie einfach
§ 13 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden. 05.07.2024 20012634 NOR40262969
KI-Analyse · 2026-06-16 · 25 §§ im Datensatz