Deregulierung, aber richtig

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Telekom-Richtsatzverordnung 2024

TRV 2024 · V · BGBl. II Nr. 192/2024 · in Kraft seit 2024-08-01

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt einen einheitlichen Richtsatz von 3,47 Euro pro Kabellaufmeter für die einmalige Abgeltung der Nutzung rechtlich gesicherter Leitungen beim Ausbau von Kommunikationslinien fest. Ein solcher Standard vermeidet kostspielige Einzelverhandlungen und verhindert Blockaden beim Netzausbau durch Inhaber bestehender Leitungsrechte. Die Regelung ist verhältnismäßig und unterstützt den Telekommunikationsausbau.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 3,47 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt. 08.07.2024 20012633 NOR40262954

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft. Der Richtsatz gemäß § 1 ist auf jene Angebote oder Nachfragen anzuwenden, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelegt oder gestellt werden. 08.07.2024 20012633 NOR40262955

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz