Metalldesign-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 186/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Berufsbild und Prüfung für den Lehrberuf Metalldesign fest. Wie bei anderen Lehrberufen geht es darum, eine anerkannte Qualifikation zu ermöglichen, nicht den Marktzugang zu sperren. Das ist eine ermöglichende, verhältnismäßige Regelung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Metalldesign ↗ RIS
Lehrberuf Metalldesign § 1. (1) Der Lehrberuf Metalldesign ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 04.07.2024 20012629 NOR40262907
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Metalldesign über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen. (2) Gemeinsamer fachlicher Kompetenzbereich: Grundlagen des Metalldesign Die Fachkraft im Beruf Metalldesign stellt auftragsbezogen unterschiedliche Produkte, wie Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, Schmuckgegenstände, Druckformen, Schilder, runde Hohlkörper und Kunstwerke mit verschiedenen Techniken des Metalldesigns her. Dazu ermittelt sie Informationen aus Kundenentwürfen, CAD-Zeichnungen oder 3D-Modellen und wählt auf Grundlage ihres Wissens von Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten auftragsbezogen geeignete Werkstoffe. Sie bereitet Werkzeuge und Maschinen vor und achtet bei den Arbeitsabläufen auf die betriebliche Qualitätssicherung und die Einhaltung einschlägiger Sicherheitsvorschriften. Bei Bedarf tauscht die Fachkraft beschädigte Werkzeuge und Maschinen aus oder setzt einfache Beschädigungen selbst in Stand. Zur Herstellung von Produkten führt die Fachkraft auftragsbezogen unterschiedliche Trennverfahren, wie Schneiden und Sägen,
§ 13 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft. (2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. (3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metalldesign (Metalldesign-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 276/2002 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 267/2002), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. (4) Die §§ 4 bis 13 der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 267/2002), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. (5) Lehrlinge, die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 267/2002), in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6) Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2002 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 267/20
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz