Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Elektronik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 181/2024 · in Kraft seit 2024-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die Inhalte und die Abschlussprüfung der Lehre im Beruf Elektronik fest. Solche Ausbildungsordnungen ermöglichen eine anerkannte, vergleichbare Qualifikation und erleichtern Lehrlingen und Betrieben den Berufseinstieg, statt den Marktzutritt zu sperren. Sie regelt nur die Ausbildung, nicht ein Berufsverbot. Sie kann als ermöglichende Regelung bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Elektronik ↗ RIS

Lehrberuf Elektronik § 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist als Modullehrberuf eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden: (3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein Spezialmodul gewählt werden: (4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodul sind möglich: Hauptmodule können kombiniert werden mit H1 H2 S1 S2 S3 H1 x x x Dauer 4 4 4 H2 x x x x Dauer 4 4 4 4 (5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Elektronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. (6) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. (7) Alle auszubildenden und absolvierten Haupt- und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Le

§ 12 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden. 04.07.2024 20012627 NOR40262879

§ 16 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung § 16. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“. 04.07.2024 20012627 NOR40262883

KI-Analyse · 2026-06-16 · 24 §§ im Datensatz