Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 184/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung richtet befristet den Lehrberuf Faserverbundtechnik als Ausbildungsversuch ein und schafft so eine anerkannte Qualifikation. Sie verbietet nichts und beschränkt niemanden, sondern ermöglicht eine neue Ausbildung. Die Prüfungsdetails sind übliche, geringfügige Begleitregeln. Das Gesetz besteht die Prüfung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Faserverbundtechnik ↗ RIS
Lehrberuf Faserverbundtechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen. 04.07.2024 20012625 NOR40262835
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen. (2) Fachliche Kompetenzbereiche: 1. Faserverbundtechnische Grundlagen und Werkstofftechnik Der Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik sind die Grundlagen der Faserverbundtechnik betreffend die eingesetzten Rohstoffen (zB Harze, Fasern, Härter), Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs (preimpregnated fibers, vorimprägnierte Verstärkungsmaterialien)), die in der Faserverbundtechnik angewendeten Formen und Werkzeuge, die Kunststoffmaschinen für die Herstellung von Faserverbundprodukten sowie Veredelung und Nachbearbeitung der erzeugten Produkte samt dem Fachvokabular der Branche geläufig. Auch sind ihr neue Trends in der Faserverbundtechnik wie zB additive Verfahren oder Sondertechnologien bekannt. Die Fachkraft übernimmt und identifiziert die in unterschiedlichen Lieferformen angelieferten Rohstoffe, Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge, prüft diese auf Verwendbarke
§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung § 5. Die theoretische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Angewandte Mathematik“ und hat schriftlich zu erfolgen. 04.07.2024 20012625 NOR40262839
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz