Deregulierung, aber richtig

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Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

· V · BGBl. II Nr. 171/2024 · in Kraft seit 2024-06-29

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung schreibt dem Verwaltungsgerichtshof vor, Frauen bei gleicher Eignung bei Einstellung und Beförderung bevorzugt zu nehmen, sogar wenn der Frauenanteil schon bei oder über 50 Prozent liegt. Bewerber sollten nach Leistung ausgewählt werden, nicht nach Geschlecht; eine starre Vorrangregel verletzt die Gleichbehandlung der Männer. Der berechtigte Kern (Schutz der Würde am Arbeitsplatz, Mobbingverbot) kann bleiben, die geschlechtsbezogene Vorrangautomatik sollte gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Vorrangige Aufnahme ↗ RIS

Vorrangige Aufnahme § 3. Bei der Aufnahme in den Planstellenbereich des Verwaltungsgerichtshofes sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber unter den Voraussetzungen des § 11b BGlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele. 01.07.2024 20012621 NOR40262765

§ 4 — Vorrang beim beruflichen Aufstieg ↗ RIS

Vorrang beim beruflichen Aufstieg § 4. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele. (2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen. 01.07.2024 20012621 NOR40262766

§ 6 — Ausschreibung ↗ RIS

Ausschreibung § 6. (1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn der Anteil der Frauen in einer solchen Verwendung oder Funktion unter 50% liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind. (2) Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50%, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). Von der Ausschreibung sind auch die für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu verständigen. (3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, ist auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Kreis der Bewerberinnen und Bewerber und der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz