Deregulierung, aber richtig

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Anpassung des im Stromkostenzuschussgesetz festgelegten oberen Referenzenergiepreises sowie Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses

· V · BGBl. II Nr. 167/2024 · in Kraft seit 2024-07-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verlängerte den Stromkostenergänzungszuschuss für den Zeitraum Juli bis Dezember 2024 und passte den Referenzenergiepreis für Förderberechnungen an. Dieser Förderzeitraum ist abgelaufen; alle Ansprüche sind entstanden oder erloschen. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und ist aus dem Rechtsbestand zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anpassung des oberen Referenzenergiepreises ↗ RIS

Anpassung des oberen Referenzenergiepreises § 1. (1) Der in § 5 Abs. 3 Z 2 des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, festgesetzte obere Referenzenergiepreis wird mit 25 Cent/kWh festgelegt. (2) Der obere Referenzenergiepreis gemäß Abs. 1 ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung für die Berechnung des Stromkostenzuschusses heranzuziehen. 01.07.2024 20012618 NOR40262744

§ 2 — Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses ↗ RIS

Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses § 2. (1) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c SKZG für diesen Zeitraum kann vom 2. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge für die gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. a SKZG festgelegten Zeiträume können bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden. (2) Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 SKZG wird die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses um den Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 verlängert. Er wird für jede zusätzliche Person gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 SKZG, für die zum Stichtag 1. Jänner 2025 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. 01.07.2024 20012618 NOR40262745

§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft. 01.07.2024 20012618 NOR40262746

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz