Ermächtigung zur Verfügung über bewegliches Bundesvermögen
· BG · BGBl. I Nr. 61/2024 · in Kraft seit 2024-06-28
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte den Bundesminister für Finanzen im Jahr 2024 zur Veräußerung oder Übertragung bestimmter beweglicher Vermögensgegenstände des Bundes. Solche Jahresermächtigungen für konkrete Vermögensdispositionen werden gegenstandslos, sobald die genehmigten Transaktionen durchgeführt sind. Die abgeschlossenen Rechtsgeschäfte selbst sind die maßgebliche Rechtsgrundlage; das Ermächtigungsgesetz kann formal gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt: 28.06.2024 20012617 NOR40262738
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 28.06.2024 20012617 NOR40262739
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 28.06.2024 20012617 NOR40262740
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz