Obergrenzenrichtlinien
· V · BGBl. II Nr. 160/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2024 · in Kraft seit 2024-08-01
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legte Richtlinien fest, nach denen die COFAG COVID-19-Beihilfen, die EU-Obergrenzen überschritten, in andere Beihilfeformen umwidmen sollte. Die COFAG wurde aufgelöst und die Pandemiehilfen sind abgewickelt. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und kann aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — RICHTLINIEN ↗ RIS
Anhang RICHTLINIEN Präambel Präambel Seit dem 16. März 2020 haben Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden zur Bekämpfung der COVID 19-Pandemie Schließungen für bestimmte Branchen sowie weitgehende Einschränkungen im Reiseverkehr beschlossen („Lockdown-Maßnahmen“), auf deren Grundlage Unternehmen den Geschäftsbetrieb oder die wirtschaftliche Tätigkeit einstellen mussten. 1 Zu den betroffenen Branchen zählen insbesondere ______________________ 1 Rechtsgrundlage der Schließungen waren auf Bundesebene insbesondere das COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl. I Nr. 12/2020) und darauf basierende Verordnungen, wie etwa Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. II Nr. 98/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020), Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden (BGBl. II Nr. 97/2020), COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020), COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl.
§ 1 — Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen ↗ RIS
Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen § 1. Die Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 20.06.2024 20012614 NOR40262663
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. (1) Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. (2) Der Titel, die Bezeichnung des § 2 Abs. 1 sowie die Punkte 1.1, 2.1, 2.2.4, 4.6.7, 8.1, 8.3, 11 und 13 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2024 treten mit 1. August 2024 in Kraft. 05.09.2024 20012614 NOR40264943
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz