Deregulierung, aber richtig

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Abwasseremissionsverordnung Getränke

AEV Getränke · V · BGBl. II Nr. 159/2024 · in Kraft seit 2024-06-19

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) – Österreich setzt die Emissionsgrenzwerte für Nahrungsmittel- und Getränkebetriebe (Brauereien, Spirituosen, Erfrischungsgetränke) direkt um.

Begründung

Die Verordnung legt konkrete Grenzwerte für Schadstoffe wie Kupfer, Zink und Chlor in Abwässern aus Brauereien und Getränkeherstellern fest und schützt damit Flüsse und das öffentliche Kanalnetz vor industrieller Verschmutzung. Da hier unmittelbare Schäden für Dritte verhindert werden, ist der Eingriff sachlich gerechtfertigt. Die EU-Industrieemissionsrichtlinie schreibt diese Standards vor; ein Gold-Plating durch Österreich ist im vorliegenden Text nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 ↗ RIS

Anlage A Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation Allgemeine Parameter Temperatur 30 °C 35 °C a Fischeitoxizität GF,Ei b 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge Absetzbare Stoffe c 0,3 mL/L 10 mL/L d Abfiltrierbare Stoffe c 30 mg/L 500 mg/L e pH-Wert 6,5 – 8,5 6,5 – 9,5 Anorganische Parameter Eisen 2 mg/L durch Absetzbare und Abfiltrierbare Stoffe begrenzt Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/L 0,5 mg/L Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l Chlor- Gesamtchlor ber. als Cl2 f 0,3 mg/L Chlorid ber. als Cl durch GF, Ei begrenzt - Ammonium ber. als N 5,0 mg/L g h Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb ber. als N i g, j, k - Phosphor – Gesamt ber. als P 1,0 mg/L - Sulfid ber. als S 0,1 mg/L 1,0 mg/L Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/L 20 mg/L l Sulfat ber. als SO4 - 200 mg/L m Organische Parameter Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC ber. als C n 30 mg/L o - Chemischer Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 n 90 mg/L p - Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung ber. als O2 20 mg/L - Adsorbierbare organisch gebundene halogene AOX ber. als Cl 0,5 mg/

§ 0 ↗ RIS

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Brauereien und Mälzereien, aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken sowie aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Abwasseremissionsverordnung Getränke – AEV Getränke) StF: BGBl. II Nr. 159/2024 BGBl. II Nr. 236/2025 [CELEX-Nr.: 32010L0075] Auf Grund der § 30a Abs. 2 Z 1 bis 3, § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 33b Abs. 3, 4, 5 und 7, § 33c Abs. 1 sowie § 59a Abs. 2 und 4, § 59c bis 59f sowie des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet: Die Abwasseremissionsverordnung Getränke wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 159/2024 kundgemacht. 07.11.2025 20012613 NOR40262653

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten: (2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von (3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. (4) Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen: (5) Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (§ 3 Z 7 Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß § 33 Abs. 3 WRG 1959 vorzuschreiben: monatliche Messung des Parameters Chlorid. Obstkern, Abwasserverschmutzung, Hopfengetränk, Tafelwasser, Mineralwasser, Antransport, Milchbearbeitungsbetri

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Kupfer, Zink, Chlor-Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). 19.06.2024 20012613 NOR40262647

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt: Nahrungsmittelindustrie, Getränkeindustrie 19.06.2024 20012613 NOR40262651

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz