EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
· V · BGBl. II Nr. 158/2024 · in Kraft seit 2024-06-18
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verteilt Investitionszuschuesse fuer Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas und legt Foerdersaetze, Calls und Abwicklung fest. Subventionen sind kein Schutz Dritter, sondern Umverteilung; der Staat sollte sich aus solcher Lenkung zurueckziehen. Solange das Programm laeuft, sollte es zumindest auf das beihilferechtlich Noetige gestrafft und auslaufend gestaltet werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von erneuerbarem Gas gemäß den §§ 59, 60 und 61 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2024. (2) Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG verpflichtet ist. (3) Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in d
§ 5 — Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze ↗ RIS
Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze § 5. Für das Jahr 2024 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt: Technologie Fördercalls Fördermittel Fördersätze[EUR/kW] für brennwertbezogene Leistung Umrüstung bestehender Biogasanlagen 02.09.2024 –25.11.2024 15 Mio. Euro 349 Neuerrichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas Vergärung 02.09.2024 –25.11.2024 25 Mio. Euro 1.203 Gasifikation 1.298 18.06.2024 20012612 NOR40262532
§ 10 — Ausmaß der Förderung ↗ RIS
Ausmaß der Förderung § 10. (1) Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 59, 60 und 61 EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Höhe der verfügbaren Mittel. (2) Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung ist wie folgt zu unterscheiden: (3) Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO. 18.06.2024 20012612 NOR40262537
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz