Deregulierung, aber richtig

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Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2019

· V · BGBl. II Nr. 145/2024 · in Kraft seit 2024-06-11

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt einmalig die Gesamthöhe der Pauschalvergütung des Bundes für Rechtsanwälte in besonders langen Verfahren für das Jahr 2019 fest. Das Jahr 2019 liegt weit zurück, die Abrechnung ist erfolgt. Die Verordnung hat keinerlei Dauerwirkung und ist als vollständig erledigter Abrechnungsakt zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2019 mit insgesamt 1 794 921,29 Euro festgesetzt. 11.06.2024 20012601 NOR40262389

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO erbrachten Leistungen für das Jahr 2019 StF: BGBl. II Nr. 145/2024 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 11.06.2024 20012601 NOR40262390

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz