IWF-Quotenerhöhungsgesetz 2024
· BG · BGBl. I Nr. 55/2024 · in Kraft seit 2024-06-06
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz hatte einen einmaligen Auftrag: es ermächtigte die Oesterreichische Nationalbank, den zusätzlichen IWF-Quotenanteil von 3.932 auf 5.898 Millionen SZR zu übernehmen. Dieser Vorgang ist vollständig abgeschlossen. Das Gesetz hat keine weitere operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die Quote der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds (IWF) wird von 3 932,00 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR) auf 5 898,00 Millionen SZR erhöht. (2) Der zusätzliche Quotenanteil am IWF ist von der Oesterreichischen Nationalbank zu übernehmen. 05.06.2024 20012599 NOR40262359
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 05.06.2024 20012599 NOR40262360
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz