Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 137/2024 · in Kraft seit 2024-06-01
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ermöglicht kleinen Gemeinden unter 20.000 Einwohnern, ihre Förderangebote in der Transparenzdatenbank nach vordefinierten Kategorien zusammenzufassen statt jeden Einzelfall separat einzutragen. Das senkt den Verwaltungsaufwand für kleine Gemeinden, während die Transparenzdatenbank weiterhin vollständig befüllt wird. Ein verhältnismäßiges und nützliches Instrument zur Erleichterung staatlicher Rechenschaftspflicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen: Artenschutz, Landschaftsschutz, Umweltschutzmaßnahme 31.05.2024 20012596 NOR40262295
§ 2 ↗ RIS
§ 2. An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen. 31.05.2024 20012596 NOR40262296
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 31.05.2024 20012596 NOR40262297
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz