Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024
SchVRGV · V · BGBl. II Nr. 135/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2025 · in Kraft seit 2025-09-02
63/05 Reisegebührenvorschrift · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt Reisekostenregeln für Lehrpersonen bei Schulveranstaltungen fest – ein Inhalt, der ebenso als Sonderabschnitt in der allgemeinen Reisegebührenvorschrift 1955 geregelt werden könnte. Eine nahezu identische Parallelverordnung für land- und forstwirtschaftliche Schulen (LuFSchVRGV) existiert separat, was zu unnötiger Zersplitterung des Regelwerks führt. Die beiden Verordnungen sollten zu einer einheitlichen bundesweiten Schulveranstaltungs-Reisekostenregelung zusammengefasst und in die Reisegebührenvorschrift 1955 integriert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Reisezulage ↗ RIS
Reisezulage § 3. (1) Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei (2) Schulveranstaltungen mit einer Dauer von fünf Stunden gelten als Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b. 28.05.2024 20012595 NOR40262284
§ 4 — Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse ↗ RIS
Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse § 4. § 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. 28.05.2024 20012595 NOR40262285
§ 5 — In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen ↗ RIS
In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft. (2) Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden. (3) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2025 treten der Titel mit dem der Kundmachung folgenden Tag und § 1 mit 1. September 2025 in Kraft. Inkrafttreten 02.09.2025 20012595 NOR40271625
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz