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Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 133/2024 · in Kraft seit 2024-05-28

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Verordnung (EU) 2019/2152 ueber europaeische Unternehmensstatistiken und die Durchfuehrungsverordnung (EU) 2022/918 zum Thema globale Wertschoepfungsketten um; die Erhebung ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet eine Stichprobe groesserer Unternehmen, alle drei Jahre Angaben zu globalen Wertschoepfungsketten zu machen. Das ist eine echte, wenn auch nur alle drei Jahre anfallende Belastung. Da Inhalt und Umfang der Erhebung unmittelbar durch EU-Recht vorgegeben sind und kein nationales Gold-Plating erkennbar ist, ist eine eigenstaendige Abschaffung nicht moeglich; die Verordnung bleibt.

Kategorien

Reine BürokratieEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund 1. der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Statistiken über globale Wertschöpfungsketten zu erstellen und zu veröffentlichen. 28.05.2024 20012593 NOR40262262

§ 6 — Auskunftspflicht ↗ RIS

Auskunftspflicht § 6. (1) Bei den Befragungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000. (2) Auskunftspflichtig sind hauptrechtliche Einheiten von Unternehmen gemäß § 4 Abs. 2, die die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllen, die die Bundesanstalt in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen hat. (3) Die Auskunftspflicht besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 vorliegen, auch wenn die statistische Einheit gemäß § 4 Abs. 1 nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat. (4) Bei der Erstellung der Stichprobe hat die Bundesanstalt die statistischen Einheiten so auszuwählen, dass diese repräsentativ abgebildet werden. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten gemäß § 4 Abs. 1, wenn sie branchen- und beschäftigtengrößenbezogen einen solchen Internationalisierungsgrad aufweisen, dass durch Einbeziehung der Erhebungseinheit in die Auswahl die globalen Wertschöpfungsketten unter Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 hinreichend abgebildet werden können. (5) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder jur

§ 8 — Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen ↗ RIS

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen § 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln. (2) Soweit bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind dieser bzw. diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung bei der bzw. dem Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat die bzw. der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihr bzw. ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. Juni des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln. 28.05.2024 20012593 NOR40262269

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz