Deregulierung, aber richtig

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Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

SEPP-V · V · BGBl. II Nr. 129/2024 · in Kraft seit 2025-01-01

21/06 Wertpapierrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 verpflichtet Emittenten zur Einreichung und behördlichen Billigung von Wertpapierprospekten bei der nationalen Aufsichtsbehörde; die SEPP-V regelt lediglich den technischen elektronischen Übermittlungsweg.

Begründung

Die Verordnung schafft ein sicheres elektronisches Portal für die Prospekteinreichung bei der FMA. Die Prospektbilligungspflicht selbst folgt aus EU-Recht; die SEPP-V legt nur den technischen Übermittlungsweg und die Authentifizierung via eID fest. Die Digitalisierung dieses Vorgangs vereinfacht das Verfahren gegenüber Papiereinreichungen und verursacht keinen zusätzlichen Gold-Plating-Aufwand.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck ↗ RIS

Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck § 1. (1) Das in dieser Verordnung geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten. (2) Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at) zu nutzen. 22.05.2024 20012589 NOR40262202

§ 2 — Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers ↗ RIS

Identifizierung und Authentifizierung des Prospekteinreichers § 2. (1) Vor der erstmaligen Nutzung des SEPP hat sich der Nutzungswerber als Prospekteinreicher oder als eine Prospekteinreicher vertretende natürliche Person zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung zur Nutzung des SEPP erfolgen die Identifizierung des Prospekteinreichers oder der ihn vertretenden natürlichen Person und die Authentifizierung seines Ersuchens über die Funktion EID gemäß § 4 des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022. Zum Zwecke der multifaktoriellen Authentifizierung im Zuge der weiteren Nutzung des SEPP durch registrierte Nutzer ist von diesen im Rahmen der Registrierung auch eine E-Mail-Adresse anzugeben und diese von der FMA zu verifizieren und zu speichern. (2) Prospekteinreicher aus anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes haben vorrangig ein elektronisches Identifizierungsmittel ihres Mitgliedstaates gemäß § 6 Abs. 5 EGovG zu nutzen. Ist eine Nutzung gemäß § 6 Abs. 5 EGovG aufgrund von Umständen, die nicht in der Sphäre des Prospekteinreichers liegen, nicht möglich, ist ein aktueller, elektronisch besiegelter

§ 4 — Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung ↗ RIS

Elektronischer Nachweis der Prospektbilligung § 4. Zum elektronischen Nachweis der erfolgten Billigung des Prospektes oder sonstigen Dokuments gemäß § 13 Abs. 4 KMG hat die FMA auf dem final zur Billigung vorgelegten Dokument einen Billigungsvermerk mit Amtssignatur anzubringen. 22.05.2024 20012589 NOR40262205

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz