Tiergesundheitsgesetz 2024
TGG 2024 · BG · BGBl. I Nr. 53/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz dient der Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen, also von Krankheiten, die auf andere Tierbestände und teils auf Menschen überspringen können. Das ist ein echter Schutz Dritter vor schwerem Schaden und lässt sich mit Registrierungs-, Melde- und Biosicherheitspflichten nicht durch bloße Haftung ersetzen, weil eine Seuche sich sonst längst ausgebreitet hätte. Die Kernpflichten geben ohnehin unmittelbar geltendes EU-Recht wieder. Rein nationale Beratungsgremien könnte man streichen, das ändert am Kern aber nichts.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS
1. Hauptstück 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel dieses Bundesgesetzes § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Abwehr, Tilgung und Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Tierseuchen einschließlich Zoonosen sowie der Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit. (2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Ziele dient dieses Bundesgesetz der Durchführung der (3) Die auf den Verordnungen gemäß Abs. 2 basierenden delegierten- und Durchführungsrechtsakte sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diese Rechtsakte in Anlage 1 zu nennen und diese Anlage mindestens einmal jährlich durch Verordnung zu aktualisieren. 22.05.2024 20012588 NOR40262087
§ 14 — Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe ↗ RIS
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe § 14. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 13, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Art. 84 oder Art. 172 AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben: (2) Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Abs. 1 bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden. (3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepf
§ 17 — 2. Hauptstück ↗ RIS
2. Hauptstück 1. Abschnitt Sicherung der Tiergesundheit Biosicherheit § 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen: (2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind (3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über (4) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Abs. 1 vorzugehen. (5) Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen. (6) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten
§ 39 — Schutz- und Tilgungsmaßregeln ↗ RIS
Schutz- und Tilgungsmaßregeln § 39. (1) Im Fall eines Verdachtes oder Ausbruches einer meldepflichtigen Tierseuche können, vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz oder in unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen bezüglich einzelner Tierseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen, je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die im § 40 sowie im einschlägigen, unmittelbar anwendbaren Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft, der topografischen Verhältnisse, der Verhältnismäßigkeit und des Tierschutzes angeordnet werden. Hierbei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zulässt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebs vorzugehen. (2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln mittels Verordnung erlassen. Schutzregel 22.05.2024 20012588 NOR40262125
KI-Analyse · 2026-07-20 · 85 §§ im Datensatz