Deregulierung, aber richtig

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Schulordnung 2024

· V · BGBl. II Nr. 126/2024 · in Kraft seit 2024-09-01

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Schulordnung regelt das Verhalten, die Sicherheit und den Kinderschutz im Betrieb der öffentlichen Schulen. Sie organisiert den geordneten Schulbetrieb und schützt minderjährige Schüler, was eine legitime Aufgabe ist und keine Freiheit mündiger Erwachsener einschränkt. Der EU-Bezug zur Gewaltschutz-Richtlinie ist nur am Rand und bringt kein erkennbares Draufsatteln.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck der Verordnung § 1. (1) Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes (2) Der Unterricht kann 21.05.2024 20012587 NOR40262065

§ 3 — Verhaltenskodex in der Schule ↗ RIS

Verhaltenskodex in der Schule § 3. (1) Alle Personen, die sich in der Schule aufhalten, an Schulveranstaltungen oder an disloziertem Unterricht teilnehmen, haben sich nach den Grundsätzen eines verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgangs miteinander gemäß Verhaltenskodex (Anlage A) zu verhalten. (2) In der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen sind das Rauchen, der Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art und von diesen gleichzuhaltenden Erzeugnissen untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke ist während des Unterrichtstages, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen untersagt. Der Umgang mit alkoholischen Getränken im Rahmen des lehrplanmäßig dafür vorgesehenen Unterrichts stellt keinen Konsum dar. (3) Sicherheitsgefährdende Gegenstände sind Objekte, die geeignet sind, einem anderen Verletzungen zuzufügen, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauches, die in der Schule ihrem gewöhnlichen Gebrauch entsprechend verwendet werden. Gegenstände, deren Besitz oder Führung aufgrund besonderer Rechtsvorschriften untersagt ist, sind jedenfalls sicherheitsgefährdende Gegenstände. (4) Sicherhe

§ 4 — Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz in der Schule ↗ RIS

Maßnahmen zur Sicherheit, zur Prävention und zum Kinderschutz in der Schule § 4. (1) In der Schule sind jene Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um im Katastrophenfall eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler möglichst zu verhindern. Entsprechende Übungen sind jährlich mindestens einmal durchzuführen. (2) Jede Schule hat über ein in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes Kinderschutzkonzept zu verfügen. Dieses hat jedenfalls (3) Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Risikoanalyse sind jedenfalls (5) Ein wenn möglich geschlechterparitätisch besetztes Kinderschutzteam hat aus zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedenen,

KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz