Deregulierung, aber richtig

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Abfallverbrennungsverordnung 2024

AVV 2024 · V · BGBl. II Nr. 118/2024 · in Kraft seit 2024-05-14

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU (CELEX 32010L0075) um, die Emissionsgrenzwerte und Genehmigungspflichten für Abfallverbrennungsanlagen unionsweit vorgibt.

Begründung

Die Verordnung begrenzt Schadstoffe aus Müllverbrennungsanlagen in Luft und Wasser und schützt damit Gesundheit und Umwelt vor echtem Schaden Dritter. Das ist ein legitimer Kern, und die Grenzwerte sind weitgehend durch EU-Recht vorgegeben. Sie sollte bestehen bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen ↗ RIS

Anhang 1 Emissionsgrenzwerte (GAbfall) für Verbrennungsanlagen Verbrennungsanlagen müssen die folgenden Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg pro m3 (Dioxine, Furane und dioxin-ähnliche PCB in ng pro m3) trockenes Abgas und bezogen auf 11% Sauerstoff (im Fall der alleinigen Verbrennung von Altöl bezogen auf 3% Sauerstoff) einhalten. Neuanlagen im Sinne dieses Anhangs sind Anlagen, die erstmals nach dem 3. Dezember 2019 genehmigt oder vollständig ersetzt wurden. Parameter Grenzwerte Zeitbezug Halbstundenmittelwerte Tagesmittelwerte Staubförmige Emissionen 10 5 Gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC) 10 10 Chlorwasserstoff (HCl) 10 8 Neuanlagen: 6 Fluorwasserstoff (HF) 0,7 0,5 Schwefeldioxid (SO2) 50 40 Neuanlagen: 30 Stickstoffoxide (NOx) bei einer Nennkapazität bis 2 t Abfall/h 200 200 bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h 200 150 Neuanlagen: 120 bei einer Nennkapazität von mehr als 6 t Abfall/h 100 70 1) Kohlenstoffmonoxid (CO) 100 50 Quecksilber und seine Verbindungen (Hg) 0,05 0,02 Ammoniak (NH3) 5 5 Zeitbezug Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden Cadmium und Thallium und ihre Verbindungen (Ʃ Cd und Tl) 0,02 Summe Antimon, Ars

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziele § 1. Ziel dieser Verordnung ist 15.05.2024 20012583 NOR40261950

§ 7 — Betriebsbedingungen ↗ RIS

Betriebsbedingungen § 7. (1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts eingehalten wird. (2) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet

KI-Analyse · 2026-06-12 · 34 §§ im Datensatz