Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
· V · BGBl. II Nr. 115/2024 · in Kraft seit 2024-05-08
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die Grundausbildung der Verwaltungsbediensteten im Innenministerium und deren Dienstprüfung. Sie betrifft kein Recht der Bürger, sondern allein das eigene Personal des Staates. Hier ist keine Freiheit zu gewinnen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI), die aufgrund des VBG 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist. Dies ist die Grundausbildung für Ernennungserfordernis 22.11.2024 20012580 NOR40266334
§ 2 — Ausbildungsziel ↗ RIS
Ausbildungsziel § 2. Ausbildungsziel ist der Erwerb von Grund- und Übersichtskenntnissen sowie fachlicher, sozialer und methodischer Fähigkeiten und Kenntnisse über die Besonderheiten des Dienstes im Innenressort, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Der Lehrstoff ist entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft, den dienstlichen Erfordernissen sowie den aktuellen pädagogisch-didaktischen Grundsätzen zu vermitteln. Grundkenntnis 07.05.2024 20012580 NOR40261910
§ 7 — Dienstprüfung ↗ RIS
Dienstprüfung § 7. (1) Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung. (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß § 4 Abs. 2 definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung. (3) Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden. (4) Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden. (5) Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen. Lehrziel 22.11.2024 20
KI-Analyse · 2026-06-16 · 20 §§ im Datensatz