BFG-AbgabenberechnungsV
· V · BGBl. II Nr. 112/2024 · in Kraft seit 2024-07-01
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubt dem Bundesfinanzgericht, die rein rechnerische Abgabenberechnung an das zuständige Finanzamt zu delegieren, wenn eine automatisierte Berechnung verfügbar ist. Das beschleunigt Steuergerichtsverfahren, ohne Rechte der Parteien zu beschneiden. Es handelt sich um eine rein verfahrenstechnische Effizienzmaßnahme innerhalb des bestehenden Rechtssystems, die Kosten für alle Beteiligten senkt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Das Bundesfinanzgericht kann dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe die Abgabenberechnung hinsichtlich der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer übertragen, falls eine automatisierte Abgabenberechnung zur Verfügung steht. Die Übertragung hat auf jene Abgabenbehörde zu erfolgen, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht Amtspartei (§ 265 Abs. 5 BAO) ist. 02.05.2024 20012577 NOR40261765
§ 2 — Übertragungsbeschluss ↗ RIS
Übertragungsbeschluss § 2. (1) Die Übertragung hat mit Beschluss zu erfolgen. Im Übertragungsbeschluss hat das Bundesfinanzgericht jene Angaben in standardisierter Form zu machen, die für eine eindeutige Berechnung erforderlich sind. (2) Das Bundesfinanzgericht hat ohne unnötigen Aufschub einen neuen Beschluss gemäß Abs. 1 zu erlassen oder den ursprünglichen Beschluss aufzuheben, wenn diesem nach Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses neue für die Berechnung wesentliche Tatsachen, Beweise und Anträge (§ 270 Abs. 1 BAO), die nicht unter das Neuerungsverbot (§ 270 Abs. 1 letzter Satz BAO) fallen, zur Kenntnis gelangen. Das Bundesfinanzgericht hat den Übertragungsbeschluss aufzuheben, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine automatisierte Berechnung nicht möglich ist. (3) Der Übertragungsbeschluss samt allfälliger Beilagen ist sämtlichen Parteien des Beschwerdeverfahrens zuzustellen. 02.05.2024 20012577 NOR40261766
§ 3 — Zeitliche Aspekte der Übertragung ↗ RIS
Zeitliche Aspekte der Übertragung § 3. (1) Die Übertragung der Berechnung hat im Falle der Verkündung der Beschwerdeentscheidung vor der Verkündung (§ 277 Abs. 4 1. Fall BAO); in allen anderen Fällen vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung zu erfolgen. (2) Das Bundesfinanzgericht hat für die Durchführung der Berechnung eine angemessene Frist zu setzen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. 02.05.2024 20012577 NOR40261767
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz