Deregulierung, aber richtig

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Qualitätssicherungsverordnung 2024

QS-VO 2024 · V · BGBl. II Nr. 111/2024 · in Kraft seit 2024-01-01

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt jeder Arztpraxis ein umfangreiches Qualitäts- und Dokumentationsraster vor (Erreichbarkeit, Räume, Hygiene, Notfall, Geräte, Fortbildung). Vieles davon ist bereits durch andere Gesetze geregelt – Arbeitnehmerschutz, Medizinprodukte-, Arznei- und Suchtmittelrecht sowie die Hygieneverordnung der Ärztekammer – und wird hier nur doppelt verlangt. Der patientenschützende Kern darf bleiben, die redundanten Verweise und der reine Dokumentations- und Nachweisaufwand sind zu streichen.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 6 — Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“ ↗ RIS

Evaluierungskriterium „Brandschutz, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsplätze“ § 6. (1) In der Ordination oder Gruppenpraxis müssen ausreichend Feuerlöscher vorhanden sein. Diese sind den Vorschriften entsprechend zu überprüfen und leicht zugänglich aufzubewahren. (2) Die Arbeitsplätze der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind hinsichtlich der für ihre Gesundheit und Sicherheit bestehenden Gefahren auch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes (ASchG) hinsichtlich der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung) gem. § 4 regelmäßig zu evaluieren. 30.04.2024 20012576 NOR40261712

§ 11 — Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“ ↗ RIS

Evaluierungskriterium „Suchtgiftgebarung und Suchtgiftdokumentation“ § 11. (1) Verschreibungen eines Opioid-Substitutionsmittels für Patientinnen und Patienten mit Substanzgebrauchsstörung, die wegen ihres Gesundheitszustandes im Rahmen der Substitutionsbehandlung Suchtgift benötigen, sind gemäß der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zu dokumentieren. (2) Suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind vorschriftsmäßig gemäß dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zu lagern. (3) Suchtgiftvignetten sind diebstahlgeschützt aufzubewahren. (4) Abgelaufene oder von Patientinnen/Patienten retournierte suchtgifthaltige Arzneispezialitäten sind fachgerecht zu entsorgen. 30.04.2024 20012576 NOR40261717

§ 13 — Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“ ↗ RIS

Evaluierungskriterium „Apparative Ausstattung“ § 13. (1) Bezüglich der in der Ordination oder Gruppenpraxis befindlichen medizinisch-technischen Apparate und Medizinprodukte sind alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zur Instandsetzung, Instandhaltung, zur wiederkehrenden sicherheitstechnischen Überprüfung und Kontrolle sowie zur Aufbereitung nachweislich zu erfüllen. (2) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten medizinisch-technischen Apparate haben Gerätehandbücher aufzuliegen. (3) Für alle in der Ordination oder Gruppenpraxis verwendeten Medizinprodukte haben die mitge- lieferten Herstellerinformationen aufzuliegen. 30.04.2024 20012576 NOR40261719

KI-Analyse · 2026-06-12 · 51 §§ im Datensatz