Statistische Erfassung von Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028
· V · BGBl. II Nr. 109/2024 · in Kraft seit 2024-04-24
46/02 Sonstiges Statistik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Straßenverkehrsunfallstatistiken sind ein öffentliches Gut: Sie dienen der Verkehrssicherheitsplanung und erfüllen EU-Berichtspflichten (Entscheidung 93/704/EG). Die Erhebung basiert auf ohnehin erstellten Polizeiberichten, verursacht also kaum Zusatzaufwand. Die Verordnung ist zeitlich befristet (Außerkrafttreten 2029) und damit selbstbegrenzend.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat in Umsetzung des Straßenverkehrsunfallstatistik-Gesetzes und zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Entscheidung 93/704/EG über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle, ABl. Nr. L 329 vom 30.12.1993 S. 63, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. L 284 vom 31.10.2003 S. 1, Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 entsprechend dieser Verordnung zu erstellen. 24.04.2024 20012574 NOR40261519
§ 4 — Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung ↗ RIS
Berichtszeitraum, Umfang, Periodizität und Veröffentlichung § 4. (1) Die Bundesanstalt hat nach Maßgabe dieser Verordnung Statistiken über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 zu erstellen und zu veröffentlichen sowie die Jahresstatistik gemäß Art. 2 der Entscheidung 93/704/EG dem Statistischen Amt der Europäischen Union rechtzeitig zu übermitteln. (2) Die Hauptergebnisse sind zu den vorläufigen, quartalsweisen Statistiken gemäß Anlage 1 und zu den vorläufigen, halbjährlichen und den endgültigen, jährlichen Statistiken gemäß Anlage 2 zu erstellen. Die Detailergebnisse zu den endgültigen, jährlichen Statistiken sind gemäß Anlage 3 zu erstellen. (3) Die Bundesanstalt hat die vorläufigen Hauptergebnisse der Quartals- und Halbjahresstatistiken spätestens vier Monate und die endgültigen Haupt- und Detailergebnisse der Jahresstatistiken spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes zu veröffentlichen. Die Bundesanstalt hat das Datum der Veröffentlichung spätestens zwei Wochen davor der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen. (4)
§ 6 — Außerkrafttreten ↗ RIS
Außerkrafttreten § 6. Diese Verordnung tritt mit 30. September 2029 außer Kraft. 24.04.2024 20012574 NOR40261524
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz