Deregulierung, aber richtig

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

· BG · BGBl. I Nr. 43/2024 · in Kraft seit 2024-07-01

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz errichtet eine neue technische Universität in Linz und regelt deren Organisation, Finanzierung und Aufsicht. Es schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein, sondern schafft eine Bildungseinrichtung; die Rechtsbeziehung zu den Studierenden ist sogar privatrechtlich ausgestaltet. Ob der Staat eine weitere Universität braucht, ist eine politische Budgetfrage, kein Eingriff in individuelle Freiheit. Das Gesetz besteht die Freiheitsprüfung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Errichtung und Rechtsstellung ↗ RIS

Errichtung und Rechtsstellung § 1. (1) In Linz ist das Institute of Digital Sciences Austria mit dem Namen Interdisciplinary Transformation University, kurz: „IT:U“, als Technische Universität – im Folgenden „Universität“ – eingerichtet. (2) Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 BVG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I. Nr. 200/2022, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei. (3) Die Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und gibt sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 BVG selbst. (4) Die Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein. 19.04.2024 20012571 NOR40261336

§ 5 — Studierende ↗ RIS

Studierende § 5. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Universität und ihren Studierenden sind privatrechtlicher Natur. (2) Die an der Universität zugelassenen Studierenden sind ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014. (3) Auf die Studierenden der Universität sind anzuwenden: (4) Zur Unterstützung insbesondere der studentischen Exzellenz, der Diversität, der Frauenförderung, der Inklusion sowie zur Förderung der Internationalisierung und Mobilität kann die Universität Stipendien an ihre Studierenden vergeben. Die näheren Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen. 19.04.2024 20012571 NOR40261340

§ 15 — Finanzierung ↗ RIS

Finanzierung § 15. (1) Der Bund erhält die Universität, das Land Oberösterreich trägt gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich samt Anhang zur Finanzierung bei. (2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken: 19.04.2024 20012571 NOR40261350

§ 16 — Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln ↗ RIS

Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln § 16. (1) Die Universität ist unbeschadet der Bestimmungen des § 15 vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universität und die Aufgabenerfüllung der Universität zu berücksichtigen. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 17 den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universität zur Verfügung stehenden Betrag festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, herzustellen. (3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Betrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 17 einbehalten. (4) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die die Universität aus Veranlagungen erzielt, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universität und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen. (5) Die Zut

§ 17 — Leistungsvereinbarung ↗ RIS

Leistungsvereinbarung § 17. (1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen der Universität und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen und auf der Website der Universität zu veröffentlichen. (2) Die Universität erhält jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universität kann im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen. (3) Mindestinhalte der Leistungsvereinbarung sind: (4) Die Leistungsvereinbarung kann einvernehmlich abgeändert werden. (5) Kommt es zu keinem fristgerechten Abschluss oder zu keiner einvernehmlichen Abänderung, kann die Schlichtungskommission (§ 18) angerufen werden. (6) Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen. 19.04.2024 20012571 NOR40261352

KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz