Deregulierung, aber richtig

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Abfallende von feuerfesten Abfällen

· V · BGBl. II Nr. 100/2024 · in Kraft seit 2024-05-01

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermoeglicht es Recyclingunternehmen, qualitaetsgepruefte feuerfeste Abfaelle (z. B. Ofenausbruch aus metallurgischen Prozessen) rechtssicher als Produkt weiterzuverwenden, anstatt sie dauerhaft als Abfall zu behandeln. Sie reduziert damit Verwaltungsaufwand und Entsorgungskosten fuer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft. Die Qualitaetsanforderungen in Anhang 1 und die Erstuntersuchungspflicht (§ 3) sind verhaeltnismaessig und sichern, dass nur sichere Recyclingprodukte in den Markt gelangen. Die Verordnung ist selbst ein Beispiel fuer sinnvolle Deregulierung im Abfallrecht.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle gemäß Anhang 1 zur Verwendung als feuerfeste Werkstoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2023, endet (Recycling-Refractories). (2) Verpflichtete dieser Verordnung sind Abfallerzeuger, Abfallsammler und Abfallbehandler. 11.04.2024 20012567 NOR40261305

§ 3 — Abfallende für feuerfeste Abfälle ↗ RIS

Abfallende für feuerfeste Abfälle § 3. (1) Recycling-Refractories müssen die Anforderungen gemäß Anhang 1 erfüllen und verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines Beurteilungsnachweises der Erstuntersuchung an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einschließlich der Erklärung über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung. In den Aufzeichnungen gemäß der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (AbfallbilanzV), BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermittelt werden. (2) Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung deklariert werden soll, sind der Abfallart SN (Schlüsselnummer) 31112 „Feuerfeste Abfälle, qualitätsgesichert“ zuzuordnen. (3) Recycling-Refractories und die daraus hergeste

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt. (2) Abweichend von Anhang 1 Punkt 3 dürfen Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. (3) Diese Verordnung ist auf Recycling-Refractories anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Produkte verwendet wurden. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung wiedersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (4) § 3 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 21.07.2025 20012567 NOR40270817

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz