Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

· Vertrag – Armenien · BGBl. III Nr. 59/2024 · in Kraft seit 2024-05-01

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen der EU mit Armenien; setzt unmittelbar ein Unionsabkommen um.

Begründung

Das Protokoll führt das EU-Rückübernahmeabkommen mit Armenien durch und regelt Behördenverkehr und Verfahren. Es betrifft die Migrationskontrolle, nicht die Freiheit der eigenen Bürger, und beruht auf einem EU-Abkommen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Zuständige Behörden ↗ RIS

Artikel 1 Zuständige Behörden (1) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf österreichischer Seite sind: (2) Die für die Durchführung des Rückübernahmeabkommens zuständigen Behörden auf armenischer Seite sind: Migrationsdienst 05.04.2024 20012566 NOR40261291

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz