Errichtung einer weiteren Notarstelle in Dornbirn
· V · BGBl. II Nr. 99/2024 · in Kraft seit 2024-04-05
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat mit Wirkung vom 1. Juli 2025 eine neue Notarstelle in Dornbirn errichtet. Dieser einmalige Errichtungsakt ist vollständig vollzogen; die Stelle besteht seitdem. Das Dokument selbst hat keine fortdauernde Regelungswirkung mehr und kann als erledigter Verwaltungsakt gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2025 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Dornbirn errichtet. 04.04.2024 20012565 NOR40261289
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Errichtung einer weiteren Notarstelle in Dornbirn StF: BGBl. II Nr. 99/2024 Auf Grund des § 9 Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2022, wird verordnet: 04.04.2024 20012565 NOR40261290
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz