Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

· V · BGBl. II Nr. 97/2024 · in Kraft seit 2024-02-01

60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt Mindestlöhne für Lehrlinge in Kraftfahrzeugverleihbetrieben fest, weil für diesen Sektor kein Kollektivvertrag besteht. Lehrlinge sind in einer schwachen Verhandlungsposition und besonders schutzbedürftig. Das Arbeitsverfassungsgesetz ermächtigt das Bundeseinigungsamt ausdrücklich, für kollektivvertragslose Branchen einzuspringen; die Regelung ist einfach und auf Lohn, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration beschränkt.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, mit der das Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 97/2024 Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2023 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft das Lehrlingseinkommen festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. April 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: 04.04.2024 20012562 NOR40261281

§ 2 — Höhe des Lehrlingseinkommens ↗ RIS

Höhe des Lehrlingseinkommens § 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt: 04.04.2024 20012562 NOR40261276

§ 3 — Urlaubszuschuss ↗ RIS

Urlaubszuschuss § 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. 04.04.2024 20012562 NOR40261277

§ 4 — Weihnachtsremuneration ↗ RIS

Weihnachtsremuneration § 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. 04.04.2024 20012562 NOR40261278

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz