Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024
SozBezG 2024 · BG · BGBl. I Nr. 25/2024 · in Kraft seit 2024-03-29
72/02 Studienrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schuetzt die Berufsbezeichnungen Sozialarbeiter und Sozialpaedagoge und bedroht unbefugtes Fuehren mit bis zu 15.000 Euro Strafe. Ein Schutz vor echter Taeuschung ueber Qualifikationen kann sinnvoll sein, doch eine derart hohe Strafe fuer das blosse Fuehren einer Bezeichnung ist unverhaeltnismaessig und schirmt vor allem die Inhaber etablierter Abschluesse ab. Der Kern eines Taeuschungsschutzes kann bleiben, das Strafmass sollte aber deutlich gesenkt und der Bezeichnungsvorbehalt auf irrefuehrende Verwendung beschraenkt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ↗ RIS
Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ § 1. (1) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen bzw. ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Stufe 6 der ISCED das Grundstudium der Sozialen Arbeit mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten abgeschlossen hat. (2) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer in Österreich (3) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist ebenso berechtigt, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines mit einem Studium gemäß Abs. 1 vergleichbaren ausländischen Studiums mit einem Gesamtausmaß von mindestens 180 ECTS Anrechnungspunkten nachweist. (4) Zur Führung der Bezeichnung „Sozialarbeiterin“ oder „Sozialarbeiter“ oder „Sozialarbeiter:in“ ist auch berechtigt, wer bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauendes einschlägiges Masterstudium der Sozialen Arbeit im A
§ 3 — Bezeichnungsvorbehalt ↗ RIS
Bezeichnungsvorbehalt § 3. (1) Die Führung der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 ist den genannten Personen vorbehalten. Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Führung einer der Bezeichnungen gemäß §§ 1 und 2 vorzutäuschen, ist untersagt. (2) Durch dieses Bundesgesetz wird in gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten von Angehörigen der in der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, sowie Personen mit einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 119 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, nicht eingegriffen. Lebensberatung 02.04.2024 20012560 NOR40261143
§ 4 — Strafbestimmung ↗ RIS
Strafbestimmung § 4. Wer die in diesem Bundesgesetz geschützten Bezeichnungen entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 unbefugt führt oder der Bestimmung des § 3 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. 02.04.2024 20012560 NOR40261144
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz