Datenmodellverordnung 2024
· V · BGBl. II Nr. 88/2024 · in Kraft seit 2024-09-01
37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt Banken vor, ihre statistischen Meldungen an die Nationalbank in einem ganz bestimmten technischen Datenformat zu liefern. Die Meldepflichten selbst kommen aus EU-Recht und sind nicht das Problem; die rein nationale Festlegung eines eigenen technischen Formats erzeugt zusätzlichen Aufwand. Hier sollte stärker auf einheitliche europäische Formate gesetzt und nationale Sonderwege abgebaut werden, um die Bürokratielast der Banken zu senken.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Datenmodell § 1 Verpflichtung zur Verwendung des technischen Meldeformats der OeNB Die Erstattung der Meldungen, die auf Basis der in den Abschnitten 2 bis 7 dieser Verordnung angeführten Regelungen von den Meldepflichtigen an die Oesterreichische Nationalbank zu übermitteln sind, hat mittels dem durch diese Verordnung vorgegebenen technischen Meldeformat (Datenmodell), entsprechend den in den Beilagen hinsichtlich Inhalt und Detaillierungsgrad definierten Vorgaben zu erfolgen. Das Datenmodell ist ein technisches Meldeformat, das die Erhebung von Meldedaten auf der Basis von Einzelgeschäften ermöglicht, die durch beschreibende Attribute in einer vieldimensionalen Datenmatrix abgebildet werden. Die Meldungen auf Grund dieser Verordnung sind elektronisch an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten und entsprechend den in den Beilagen (Schaubildern) vorgegebenen Geschäftsarten (Meldekonzepten), Attributen und Wertarten zu gliedern. 26.03.2024 20012559 NOR40261100
§ 2 — Abschnitt 2 ↗ RIS
Abschnitt 2 Meldungen zu Krediten § 2 Meldepflichten Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Kreditdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 3 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind: Kreditrisiko 26.03.2024 20012559 NOR40261101
§ 3 — § 3 Meldepflichtige ↗ RIS
§ 3 Meldepflichtige Kreditdaten sind von in Österreich gebietsansässigen, Einlagen entgegennehmenden Unternehmen gemäß Artikel 1 der EZB-Monetärstatistik-VO – im Folgenden MFI – zu melden. 26.03.2024 20012559 NOR40261102
§ 5 — Abschnitt 3 ↗ RIS
Abschnitt 3 Meldung zu Einlagen und Sachkonten § 5 Meldepflichten Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Daten zu Einlagen und Sachkonten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 6 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind: 08.11.2024 20012559 NOR40266234
§ 8 — Abschnitt 4 ↗ RIS
Abschnitt 4 Wertpapiermeldungen § 8 Meldepflichten Die Verpflichtung zur Meldungslegung von Wertpapierdaten nach dieser Verordnung besteht für Meldungen, die von den in § 9 angeführten Meldepflichtigen auf Basis der folgenden Rechtsvorschriften zu erstatten sind: 26.03.2024 20012559 NOR40261107
KI-Analyse · 2026-06-12 · 28 §§ im Datensatz