Deregulierung, aber richtig

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Meldeverordnung FinStab 2024

· V · BGBl. II Nr. 87/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2024 · in Kraft seit 2025-01-01

37/03 Nationalbank · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Meldevorlagen und Schwellen stützen sich auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 (EBA-Meldewesen-ITS), die EZB-FINREP-Verordnung (EU) 2015/534 und die IAS-Verordnung (EG) 1606/2002.

Begründung

Banken müssen der Nationalbank Daten zu Kredit- und Länderrisiken, Restlaufzeiten, Fremdwährungskrediten und Finanzinformationen ihrer Auslandstöchter melden. Diese Meldungen dienen der Überwachung der Finanzstabilität und stützen sich eng auf die EU-weiten Meldestandards; kleine Institute sind durch Schwellenwerte ausgenommen. Da der Drittschutz (Systemstabilität) real ist und kein klares nationales Übermaß erkennbar ist, sollte die Verordnung bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko ↗ RIS

Abschnitt 1: Unkonsolidiertes Risiko § 1 Restlaufzeiten und Fremdwährungskredite unkonsolidiert Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Restlaufzeiten und Fremdwährungskrediten für das Kreditinstitut auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A1 gegliedert an die OeNB zu melden. 26.03.2024 20012558 NOR40261079

§ 2 — § 2 Kreditrisiko unkonsolidiert ↗ RIS

§ 2 Kreditrisiko unkonsolidiert Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Kreditrisikoinformationen entsprechend der Beilage A2 gegliedert an die OeNB zu melden. Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Kreditrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, im Folgenden „BWG“ sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ausgenommen, sofern sie nach § 4 (Länderrisiko und Kreditrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt weiters für nachgeordnete Kreditinstitute einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG, sofern deren übergeordnetes Kreditinstitut nach § 4 meldepflichtig ist oder das Kreditinstitut Teil eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30a BWG ist und die Zentralorganisation des Kreditinstitute-Verbunds nach § 4 meldepflichtig ist. 26.03.2024 20012558 NOR40261080

§ 3 — § 3 Länderrisiko unkonsolidiert ↗ RIS

§ 3 Länderrisiko unkonsolidiert Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken auf Einzelbasis entsprechend der Beilage A3 gegliedert an die OeNB zu melden. Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß den unkonsolidierten Meldungen des Anhangs I, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt. Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbunds im Sinne des § 30

§ 6 — § 6 Meldungen ↗ RIS

§ 6 Meldungen (1) Institute, welche IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S.1, im Folgenden „IAS-Verordnung“ anwenden, melden die in Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13), ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2015 S. 13, im Folgenden „EZB-FINREP-Verordnung“ aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen ITS. Zusätzlich ist die Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS zu erstatten. (2) Institute, welche zur Meldung gemäß Art. 5 der EZB-FINREP-Verordnung verpflichtet sind, melden die in Anhang II, Tabelle 4 der EZB-FINREP-Verordnung aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang IV des EBA Meldewesen-ITS nach den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 12 des EBA Meldewesen-ITS. (3) Die Meldepflicht aus den Absätzen 1 und 2 entfällt insofern, als und solange eine idente Meldeanforderung bereits durch die EZB-FINREP-Verordnung erlassen wurde. 26.03

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz