Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
· V · BGBl. II Nr. 132/2023 · in Kraft seit 2023-05-01
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt einen Zuschlag von 30 Prozent auf die festen Gebühren nach dem Notariatstarifgesetz ab Mai 2023 fest und ist die aktuell anwendbare Regelung. Angepasste Notargebühren sichern die Qualität und Verfügbarkeit notarieller Dienstleistungen. Eine Zusammenführung aller Zuschlagsverordnungen für Notargebühren würde die Transparenz deutlich erhöhen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985, BGBl. II Nr. 149/1997 und BGBl. II Nr. 218/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein weiterer Zuschlag von 30 vH, zu dem in § 20a Abs. 1 Z 14 NTG am Ende angeführten Gebührenhöchstbetrag wird ein Zuschlag von 33 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012556 NOR40260886
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. (2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden. 15.03.2024 20012556 NOR40260887
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz