Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
· V · BGBl. II Nr. 133/2023 · in Kraft seit 2023-05-01
27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt einen Zuschlag von 30 Prozent auf die Notargebühren im Gerichtskommissionsbereich ab Mai 2023 fest und ist die aktuell geltende Regelung. Regelmäßige Anpassungen der Notargebühren sind notwendig, um die Qualität dieser öffentlichen Dienstleistungen zu sichern. Eine Konsolidierung aller historischen Zuschlagsschichten in eine einzige Verordnung wäre zur besseren Verständlichkeit wünschenswert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985, BGBl. II Nr. 148/1997 und BGBl. II Nr. 217/2010, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 30 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012555 NOR40260882
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft. (2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 beendet werden. 15.03.2024 20012555 NOR40260883
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz