Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

· V · BGBl. II Nr. 218/2010 · in Kraft seit 2010-08-01

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 2010 setzte einen Zuschlag von 20 Prozent auf die festen Gebühren nach dem Notariatstarifgesetz fest und ist noch immer Bestandteil des gestaffelten Systems. Das Nebeneinander mehrerer historischer Zuschlagsverordnungen erschwert die praktische Anwendung. Alle Zuschlagsverordnungen zum Notariatstarifgesetz sollten in einer einzigen aktuellen Regelung konsolidiert werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im Notariatstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 604/1978, BGBl. Nr. 99/1985 und BGBl. II Nr. 149/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012554 NOR40260878

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft. (2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 bewirkt werden. 15.03.2024 20012554 NOR40260879

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz