Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

· V · BGBl. II Nr. 217/2010 · in Kraft seit 2010-08-01

27/02 Notare · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 2010 setzte einen Zuschlag von 20 Prozent auf die Gebühren nach dem Gerichtskommissionstarifgesetz fest und ist weiterhin Bestandteil des gestaffelten Zuschlagssystems für Notargebühren. Das Nebeneinander mehrerer historischer Zuschlagsverordnungen ist unübersichtlich. Alle Zuschlagsverordnungen für das Gerichtskommissionstarifgesetz sollten in einer einzigen konsolidierten Verordnung zusammengeführt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985 und BGBl. II Nr. 148/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012553 NOR40260874

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft. (2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet werden. 15.03.2024 20012553 NOR40260875

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz