Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
· V · BGBl. II Nr. 393/2015 · in Kraft seit 2016-01-01
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 2015 fügte einen weiteren Zuschlag von 12 Prozent auf die Rechtsanwaltsgebühren hinzu und ist weiterhin Teil des gestaffelten Berechnungssystems. Das Nebeneinander von Zuschlagsverordnungen aus 2007, 2015 und 2023 erschwert Rechtssicherheit und Transparenz. Alle RATG-Zuschlagsverordnungen sollten in einer einzigen aktuellen Regelung zusammengeführt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001 und BGBl. II Nr. 379/2007, als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 12 vH festgesetzt. (2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012552 NOR40260870
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. (2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt. 15.03.2024 20012552 NOR40260871
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz