Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

· V · BGBl. II Nr. 379/2007 · in Kraft seit 2008-01-01

27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung von 2007 setzte einen Zuschlag von 11,5 Prozent auf die Rechtsanwaltsgebühren fest und ist noch immer Teil der gestaffelten Berechnungsgrundlage für neuere Zuschläge. Das historisch gewachsene System mehrerer Zuschlagsverordnungen ist schwer nachvollziehbar und fehleranfällig. Alle RATG-Zuschlagsverordnungen sollten durch eine einzige Verordnung mit dem aktuell geltenden konsolidierten Zuschlag ersetzt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994 und BGBl. II Nr. 227/2001, angeführten festen Beträgen wird – soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist – ein weiterer Zuschlag von 11,5 vH festgesetzt. (2) Von der Festsetzung eines Zuschlags ist die Erhöhung der Entlohnung nach § 23a zweiter Satz RATG ausgenommen. Zu dem in Z 4 der Tarifpost 9 angeführten Betrag wird ein Zuschlag von 4 vH festgesetzt. (3) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. 15.03.2024 20012551 NOR40260865

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt. 15.03.2024 20012551 NOR40260866

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz